In der Gemeinderatsitzung am 30.03.2023 wurden die Voruntersuchungen zum möglichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet von Klein Bennebek vorgestellt. Hierbei handelt es sich um eine erste Planungsgrundlage. Die abschließende Festlegung von Flächen und Vorgaben wird in weiteren Gemeinderatsitzungen beraten.
Link: Solar-Freiflächenanlagen-Erlass Land Schleswig Holstein
Auch in den Abwägungsflächen können Solar-Freiflächenanlagen zulässig sein; sie unterliegen jedoch einem besonderen Abwägungs- und Prüferfordernis. Im Rahmen der Bauleitplanung können öffentliche Belange mit einem besonderen Gewicht der Errichtung der Solar-Freiflächenanlagen entgegenstehen. In der Abwägung kann aber auch der öffentliche Belang der Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung überwiegen. Die Umsetzbarkeit von Solar-Freiflächenanlagen ist vom Prüfergebnis abhängig.
Abwägungsflächen können sein z.B.
- Artenschutzrechtliche Anforderungen gemäß § 44 ff. BNatSchG
- Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG i. V. m. § 15 LNatSchG
- Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG i. V. m. § 14 LNatSchG
Diese Flächen sind grundsätzlich von vornherein auszuschließen, da der Errichtung von
Solar-Freiflächenanlagen fachliche Bestimmungen entgegenstehen, die keiner Abwägung oder Ermessensentscheidung der Gemeinde zugänglich sind.
Der Ausbau der Solar-Freiflächenanlagen soll auf geeignete Räume gelenkt und die Planung weiterer Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung vorbelasteter Flächen bzw. die Wiedernutzbarmachung von Industrie- oder Gewerbebrachen. In diesen Bereichen sollen Gemeinden und Planungsträger bevorzugt Flächen für Solar-Freiflächenanlagen suchen. Zum einen bestehen dort bereits Vorbelastungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes und zum anderen sind im Einzelfall bereits für Solarparks nutzbare Infrastrukturen (Betriebswege, Netzanbindungsknoten o. ä.) vorhanden.
Als geeignete Suchräume kommen dabei folgende Bereiche in Betracht:
- bereits versiegelte Flächen,
- Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
militärischer Nutzung und Deponien, - Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder
- vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
Bei allen oben genannten Standortbereichen sind bei der weiteren Prüfung die fachrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die – trotz grundsätzlicher Eignung – zu einem Ausschluss der Fläche führen können.
Das Abwägungsgebot des § 2 Absatz 3 BauGB bleibt auch bei grundsätzlich geeigneten Flächen bestehen.
Wenn Sie fragen zum Thema haben oder Flächen habe die für eine mögliche Nutzung von Freiflächen Photovoltaik genutzt werden sollen, wenden Sie sich bitte an der Bürgermeister der Gemeinde Klein Bennebek Herrn Thomas Petersen